Sonntag, 17. März 2019

Weitere Einwendungen ......



 Christoph Stalgies
Seehofer Straße 12
19055 Schwerin

12. März 2019

Stellungnahme
im Rahmen der öffentlichen Auslegung des B-Planes Nr. 97.16 “Wickendorf -West“

Sehr geehrte Damen und Herren, 
Sehr geehrter Herr Thiele,

Traufhöhe der Bebauung
zum o.g. Vorhaben wird bezüglich der Traufhöhe der Bebauung wie folgt Stellung genommen:

Als wir im Frühjahr 2017 unseren Bauantrag stellten wurde dieser im ersten Genehmigungsverfahren abgelehnt. Die damalige Begründung war die mit unserer Planung einhergehende Überschreitung der ortsüblichen Trauf- und Firsthöhe. Bei mehreren Versuchen eines klärenden Gespräches wurde immer wieder darauf beharrt, dass unser Bauvorhaben dahingehend anzupassen ist, dass es dem ortüblichen Bild entspricht. Unsere damalig eingereichte Traufhöhe betrug 3,95m und war, wie auch die Firsthöhe mit 9,15m als zu hoch angesehen. Auch der Hinweis unsererseits, dass im Wohngebiet auf der gegenüberliegenden Straße bereits höhere Häuser stünden, führten zu keinem Kompromiss.

Aus dem Protokoll der Ortsbeiratssitzung vom 06.02.2019 ist zu entnehmen:
„Interessenten für das neue Baugebiet führen aus, dass die nunmehr auf 4m reduzierte Traufhöhe für Fertighäuser nicht ausreichend ist. Herr Nottebaum berichtet zudem von einer Vielzahl gleichlautender Rückmeldungen. In Rekapitulation der letzten Sondersitzung vom 16.01.2019 besteht Einvernehmen, dass der „dörfliche Charakter“ durch die neue Bebauung erhalten bleiben muss und daher zwei oder mehr Vollgeschosse nicht zulässig seien sollen. Es besteht Einvernehmen, dass dem Bau von 1,5 Geschossen nichts entgegensteht. Mithin wäre eine Traufhöhe von 5m ebenfalls möglich und würde den Angeboten der Fertighausherstellern entsprechen.“

Angesichts unserer damaligen Argumentationsversuche bin ich sehr über die Tatsachen überrascht, dass nun eine solch schwerwiegende Entscheidung rund zwei Jahre später in der Ortsbeiratssitzung leichtfertig getroffen wird, obwohl Traufhöhen und Geschossigkeit bereits definiert wurden. Dem gegenüber steht außerdem die Aussage von Herrn Thiele in der vorhergehenden Ortsbeiratssitzung (16.01.2019). Hier betonte er auf Nachfragen hinsichtlich der zugelassenen Traufhöhe im Neugebiet, dass diese mit einem Wert von 4 m einzuhalten sei und eine etwaige Erhöhung, bspw. auf 5 m, nicht zugelassen wird.

Die Erhöhung der Traufhöhe würde, wenn auch nicht mathematisch, jedoch optisch zu einer 2- Geschossigkeit führen, die den ortsüblichen Charakter erheblich beeinträchtigen würde. Sollten zukünftige Bauherren mit dem Bauträger Ihrer Wahl, die geringere Traufhöhe nicht umsetzen können, so müssen diese sich nach einem anderen Anbieter umschauen oder sonstige Alternativen in Betracht ziehen. Ich finde es sehr fragwürdig, wenn die Bebauungspläne nun nach den Vorlieben der Bauträger festgesetzt werden.

Ich fordere an dieser Stelle die Einhaltung der ortsüblichen, zugesagten Trauf- und Firsthöhe.

Mit freundlichen Grüße

 Christoph Stalgies

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Tina Stalgies
Seehofer Straße 12
19055 Schwerin

12. März 2019

Stellungnahme
im Rahmen der öffentlichen Auslegung des B-Planes Nr. 97.16 “Wickendorf -West“
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrter Herr Thiele,
zum o.g. Vorhaben wird wie folgt Stellung genommen:

1. Es liegt keine ordnungsgemäße FFH-Vorprüfung vor
Das Plangebiet wird von drei Seiten - Norden, Westen, Süden vom Europäischen Vogelschutzgebiet
„Schweriner Seen“ (DE 2235-402) umschlossen. Zwar werden keine Flächen des SPA-Gebietes in Anspruch genommen, jedoch wird auch in den Planunterlagen (Umweltbericht) ausdrücklich davon ausgegangen, dass aufgrund des geringen Abstandes zum geplanten Vorhaben eine Verträglichkeitsvorprüfung durchzuführen ist, in der zu klären ist, ob die geplante Bebauung zu erheblichen nachhaltigen Auswirkungen auf das Schutzgebiet führen kann. Sind diese Beeinträchtigungen nicht auszuschließen, ist in einem nächsten Schritt eine vollumfängliche Verträglichkeitsprüfung zu erbringen.

Entgegen diesen Angaben in den Planunterlagen liegt keine ordnungsgemäße FFH-Verträglichkeits- Vorprüfung vor. Es gibt lediglich ein Schreiben der zuständigen Umweltbehörde, zudem auch erst vom 12. Dezember 2018, dass nur sehr oberflächlich und wenig plausibel eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes ausschließt.

Bereits der Zeitpunkt dieser sog. „FFH- Vorprüfung“ ist mehr als bedenklich, es handelt sich um eine
Vorprüfung, die korrekter Weise auch zu einem entsprechend frühen Zeitpunkt der Planung durchzuführen ist.

Eine ordnungsgemäße Vorprüfung klärt im Sinne einer Vorabschätzung, ob das geplante Vorhaben Natura 2220-Gebiete (FFH und SPA) bzw. deren Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen kann. Sollte die Vorprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann, ist im 2. Schritt eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, um festzustellen, ob es sich um eine erhebliche oder unerhebliche Beeinträchtigung des Gebietes handelt.
Eine ordnungsgemäße FFH-Vorprüfung enthält neben Ausführungen zum Anlass und Aufgabenstellung eine Beschreibung des Schutzgebietes und seiner Erhaltungsziele:

- Allg. Beschreibung des Gebietes
- Darlegung der Aktualität und Vollständigkeit der verwendeten Daten
- Maßgebliche Bestandteile
- Lebensraumtypen
- Arten
- Erhaltungs-und Entwicklungsziele
- Beschreibung des Vorhabens
- Prognosen möglicher Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Schutzgebietes durch das Vorhaben

Ebenso haben eine Beschreibung des Untersuchungsraumes sowie eine Beschreibung der relevanten
Wirkfaktoren und der Wirkprozesse zu erfolgen.

Da diese FFH-Verträglichkeits-Vorprüfungsunterlage nicht vorliegt, fehlt eine wesentliche abwägungserhebliche Information für den Belang des Naturschutzes, speziell hier zum Vogelschutzgebiet. Um diesen offensichtlichen Verfahrensfehler zu heilen, ist die FFH Verträglichkeits-Vorprüfung zwingend nachzuholen.

2. Zusätzliche Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes
Selbst wenn einen ordnungsgemäße FFH- Vorprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass das angrenzende Vorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung für das Natura 2000-Gebiet darstellt, wäre zu prüfen, inwieweit die Bebauung weiter aufgelockert werden kann (Verringerung der Anzahl der Baugrundstücke und Schaffung von Freiflächen) und die gewonnenen Flächen für Gehölzpflanzungen und Heckenstrukturen, die die Beeinträchtigung mindern, verwendet werden können, so dass die Schutzgebietsgrenze durch eine weniger intensive Nutzung durch Wohnbebauung „gepuffert“ wird.

3. Kompensation der Umwelteingriffe ausschließlich im Plangebiet
Angesichts der Sensibilität des betroffenen Naturraumes durch das Planvorhaben stellt sich die Frage, warum das nach der Bilanzierung der Kompensationsmaßnahmen (A1 bis A8) verbleibende Defizit außerhalb des Plangebietes kompensiert werden soll (A9 und A10). Warum können hier nicht Kompensationsmaßnahmen an der Schutzgebietsgrenze realisiert werden (siehe dazu Ausführungen unter Pkt. 2 der Stellungnahme) Das gleiche gilt für die Nutzung des Ökokontos (Ersatzzahlung).

Mit freundlichen Grüßen

 Tina Stalgies

Dezember 2019      ANTWORTEN AUF DIE EINWENDUNGEN DER BÜRGER LIEGEN NUN VOR..... hier der LINK:  https://bis.schwerin.de/vo0050.asp?_...