Sonntag, 3. März 2019

Einwendungen



Hallo liebe Mitglieder/Unterstützer der Initiative,

wir haben nun unsre Einwendungen geschrieben und wollen sie zur Kenntnis geben. Wenn ihr euch anschließen wollt, dann könnt ihr den Text als Vorlage nehmen, aber bitte nicht einfach abschreiben oder kopieren, sondern „persönlich“ formulieren, weil sonst die Einwendung nur zusammengefasst werden.

Es ist noch Zeit bis zum 13 März. 

Ursula & Bernd Köppl 
(per mail v. 03.März 2019)



Besitzer des Grundstücks Seehoferstr. 10, 10a


Sehr geehrter Herr Thiele
hiermit senden wir Ihnen  unsere Einwendungen zum B-Plan Verfahren Wickendorf West.

Verbesserter Schallschutz an den Ein-/Ausfahrten:
nach Durchsicht des Lärmgutachtens (Zusammenfassung des Schallpegelgutachtens Tab 18, S. 24) sehen wir noch Änderungsbedarf, der sich aus den Lärm-Gutachten selbst ableitet. Die Lärmbelastung der Grundstücke, die in der Nähe der Ein-Ausfahrten des Baugebietes liegen, übersteigt nach der Bebauung deutlich die Grenzwerte für Wohngebiete am Tage und in der Nacht. Es betrifft die Häuser Seehoferstr. 01, 10, 10a, 11 , 42,43. 

Aus der Zusammenfassung des Schallpegelgutachtens (S 24 ff) wird deutlich, dass dabei die Grundstücke an den jeweiligen Einfahrten besonders betroffen sind. Bei Haus 10, 10a  und 11 kommt auf die hohe bestehende Lärmbelastung am Tag und der Nacht noch 2db drauf.
Bereits jetzt klagen die Mieter in Haus 10a über die gestiegene Lärmbelastung in den letzten Jahren.
Bei Haus 1 steigt Belastung um 8 db an und liegt damit auch über den Grenzwerten.

Frage: Sind Schallschutzmaßnahmen an diesen besonders belasteten Grundstücken notwendig und vorgesehen?


Mangelhafte FFH Verträglichkeitsvorprüfung
Fehlende FFH Verträglichkeitsprüfung des Baugebietes zum FFH Gebiet DE 2235-402
Im Umweltgutachten (S 05) wird auf eine notwendige Verträglichkeitsvorprüfung zu dem FFH Gebiet DE 2235-402 hingewiesen (direkt angrenzend nördlich zu Seehof)

·          „Um  das  Plangebiet,  im  Norden,  Westen  und  Süden,  erstreckt  sich  das  Europäische Vogelschutzgebiet  „Schweriner  Seen“  (DE  2235-402). Flächen  des  Vogelschutzgebietes werden nicht beansprucht. Aufgrund des geringen Abstandes zum geplanten Vorhaben ist eine Verträglichkeitsvorprüfung durchzuführen, in der zu klären ist, ob die geplante Bebauung zu erheblichen nachhaltigen Auswirkungen auf das Schutzgebiet führen kann. Sind  diese  Beeinträchtigungen  nicht  auszuschließen, ist in einem nächsten Schritt eine vollumfängliche Verträglichkeitsprüfung zu erbringen.“

Die Verträglichkeitsvorprüfung wurde erst ganz zum Schluss des Planungsverfahrens, im Dezember  2018 durchgeführt. Das widerspricht dem Leitfaden zur Durchführung der Umweltprüfung in Mecklenburg Vorpommern. Darin heißt es: Es ist sinnvoll, die FFH- Verträglichkeitsvorprüfung bereits vor dem Aufstellungsbeschluss abzuschließen, weil das Ergebnis dieser Prüfung ausschlaggebend für den Fortgang der weiteren Prüfung sein kann.
Das macht allein schon deshalb Sinn, weil  damit vermieden wird, dass die Umweltbehörde  faktisch unter Druck gerät.
Es wird in dem formlosen Schreiben der Umweltbehörde nicht nachvollziehbar deutlich,  auf welchen über die einfache Vermutung hinaus gehende  fachwissenschaftlichen Erkenntnissen  die Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigung beruht. Ebenfalls fehlt der Nachweis,  dass erhebliche Beeinträchtigungen auszuschließen sind. Erst das ermöglicht rechtlich den Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung.

So handelt es sich nach unserer Beobachtung nicht nur um Äsungsflächen sondern auch um ein Rast- und Ruhe Gebiet.  Hier kommt es doch zu erheblichen nachhaltigen Auswirkungen, weil der Mindestabstand von 300 m zum FFH Gebiet nicht eingehalten wird. Da gerade in diesem Bereich keine Hecken vorgesehen sind, ist mit einer erheblichen Scheuchwirkung zu rechnen. Die Annahme im Vorprüfungsschreiben verkennt hier die Situation vor Ort. Die erheblichen Auswirkungen können aktuell auch besichtigt  werden. Wir haben im Februar 2019 die Vögel Rastplätze ca im Abstand von 50-100m von Planungsgebiet beobachtet und Bilder erstellt. Daraus ist zu erkennen, dass das unmittelbar angrenzende FFH Gebiet als Rastplatz genutzt wird und eine Bebauung innerhalb des 300m vorgeschriebenen Abstandsgebietes zu einer Vergrämung und Vertreibung führen wird. Diese erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen aus das FFH Gebiet sind nicht einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen worden. Üblicherweise wird ein Bebauungsplan erst nach Abschluss einer solchen Verträglichkeitsprüfung fertiggestellt.

Wir fordern die notwendige Verträglichkeitsprüfung vor Abschluss der Planung ein.

Weitere Ein-und Ausfahrt für das Baugebiet.
Ein Baugebiet dieser Größe benötigt mehr als zwei  Ein- Ausfahrten, weil sich sonst die zusätzliche Verkehrsbelastung zu stark an den beiden Ein-Ausfahrten bündelt.

Im Baugebiet gibt es neben den zweigeplanten Ein- Ausfahrten A und B auch noch die Not-Ein- Ausfahrt angrenzend zum Seehofer Flur 1. In der im Bebauungsplan vorgelegten  Verkehrsuntersuchung wird diese Not-Ein-Ausfahrt nicht auf ihre Nutzung für eine weitere Öffnung  geprüft. Dies ist eine unzulässige Einschränkung der verkehrlichen Erschließung.

Die Breite der Not-Ein-Ausfahrt lässt zwar eine „normale“ Nutzung nicht zu, aber diese Not-Ein- Ausfahrt könnte mit einschränkenden Fahrbedingungen (z.B. Schrittverkehr) doch als zusätzliche Ein-Ausfahrt geplant werden. Dadurch könnten bis ca 20% der Ein-Ausfahrten aus den anliegenden Grundstücken an dieser Stelle abgewickelt und die zwei andere Ausfahrten entlastet werden. Auch der innerörtliche Verkehrsfluss durch das neue Wohngebiet würde dadurch erheblich entlastet.

Forderung: die Not-Ein-Ausfahrt angrenzend zum Seehofer Flur 1 muss auf die mögliche (evt. auch eingeschränkte) verkehrliche Öffnung geprüft werden.

Bodenversiegelung

Das Fließgefälle des Grundwasserleiters ist in östlicher Richtung zum Schweriner See hin ausgerichtet.  Die Fließrichtung des Schichtwassers wird in Richtung  größerer Soll (Henningshof) vermutet. Das Schichtwasser kann nur spärlich versickern wegen der abdichtenden Bodenbeschaffenheit.
Die enge Bebauung fördert die starke Versiegelung des Bodens und begünstigt einerseits bei Starkregen den Abfluss in Richtung Henninshof mit der Gefahr der Vernässung des Wohngebietes in der unteren und mittleren Höhenlage des Wohngebietes.
Auf der anderen Seite nehmen die Niederschläge klimabedingt insgesamt stark ab. Das bedeutet, es mindert sich auch die versickerbare Wassermenge  insgesamt. Das hat inzwischen zu einem Niedrigwasserstand  des Schweriner Sees geführt. Der See hat  sich nicht mehr durch Regenfälle der Herbst und Winterzeit  erholt.
Die enge Bebauung mit 140 Gebäuden, die starke Versiegelung, die Ableitung des Regenwassers in die Kanalisation werden das Austrocknen des Sees weiter  beschleunigen. Das führt zu einer nicht kompensierbaren weiteren Belastung für den Ortsteil Wickendorf.

Forderung: Für den Naturschutz, die Bewahrung der Ressourcen  für den Tourismus z. B. in Seehof sowie die Naherholungsfunktion sind Schutzmaß- oder Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Es sind gezielt Maßnahmen zu ergreifen, die eine minimale Bodenversiegelung sicherstellen.




Dezember 2019      ANTWORTEN AUF DIE EINWENDUNGEN DER BÜRGER LIEGEN NUN VOR..... hier der LINK:  https://bis.schwerin.de/vo0050.asp?_...