Einwendungen
Hallo liebe
Mitglieder/Unterstützer der Initiative,
wir haben nun unsre
Einwendungen geschrieben und wollen sie zur Kenntnis geben. Wenn ihr euch
anschließen wollt, dann könnt ihr den Text als Vorlage nehmen, aber bitte nicht
einfach abschreiben oder kopieren, sondern „persönlich“ formulieren, weil sonst
die Einwendung nur zusammengefasst werden.
Es ist noch Zeit bis zum
13 März.
Ursula & Bernd Köppl
(per mail v. 03.März 2019)
Besitzer des Grundstücks Seehoferstr. 10, 10a
Sehr geehrter Herr Thiele
hiermit senden wir Ihnen unsere Einwendungen zum B-Plan Verfahren
Wickendorf West.
Verbesserter Schallschutz an den Ein-/Ausfahrten:
nach Durchsicht des Lärmgutachtens
(Zusammenfassung des Schallpegelgutachtens Tab 18, S. 24) sehen wir noch
Änderungsbedarf, der sich aus den Lärm-Gutachten selbst ableitet. Die
Lärmbelastung der Grundstücke, die in der Nähe der Ein-Ausfahrten des Baugebietes
liegen, übersteigt nach der Bebauung deutlich die Grenzwerte für Wohngebiete am
Tage und in der Nacht. Es betrifft die Häuser Seehoferstr. 01, 10, 10a, 11 ,
42,43.
Aus der Zusammenfassung des
Schallpegelgutachtens (S 24 ff) wird deutlich, dass dabei die Grundstücke an
den jeweiligen Einfahrten besonders betroffen sind. Bei Haus 10, 10a und
11 kommt auf die hohe bestehende Lärmbelastung am Tag und der Nacht noch 2db
drauf.
Bereits jetzt klagen die Mieter in Haus 10a
über die gestiegene Lärmbelastung in den letzten Jahren.
Bei Haus 1 steigt Belastung um 8 db an und
liegt damit auch über den Grenzwerten.
Frage: Sind Schallschutzmaßnahmen an diesen
besonders belasteten Grundstücken notwendig und vorgesehen?
Mangelhafte FFH Verträglichkeitsvorprüfung
Fehlende FFH Verträglichkeitsprüfung des Baugebietes zum FFH
Gebiet DE 2235-402
Im Umweltgutachten (S 05) wird auf eine
notwendige Verträglichkeitsvorprüfung zu dem FFH Gebiet DE 2235-402 hingewiesen
(direkt angrenzend nördlich zu Seehof)
·
„Um
das Plangebiet, im
Norden, Westen und
Süden, erstreckt sich
das Europäische
Vogelschutzgebiet „Schweriner Seen“
(DE 2235-402). Flächen des
Vogelschutzgebietes werden nicht beansprucht. Aufgrund des geringen
Abstandes zum geplanten Vorhaben ist eine Verträglichkeitsvorprüfung
durchzuführen, in der zu klären ist, ob die geplante Bebauung zu erheblichen
nachhaltigen Auswirkungen auf das Schutzgebiet führen kann. Sind diese
Beeinträchtigungen nicht auszuschließen, ist in einem nächsten Schritt
eine vollumfängliche Verträglichkeitsprüfung zu erbringen.“
Die Verträglichkeitsvorprüfung wurde erst ganz
zum Schluss des Planungsverfahrens, im Dezember 2018 durchgeführt. Das widerspricht dem
Leitfaden zur Durchführung der Umweltprüfung in Mecklenburg Vorpommern. Darin
heißt es: Es ist sinnvoll, die FFH- Verträglichkeitsvorprüfung bereits vor dem
Aufstellungsbeschluss abzuschließen, weil das Ergebnis dieser Prüfung
ausschlaggebend für den Fortgang der weiteren Prüfung sein kann.
Das macht allein schon deshalb Sinn, weil damit vermieden wird, dass die
Umweltbehörde faktisch unter Druck
gerät.
Es wird in dem formlosen Schreiben der
Umweltbehörde nicht nachvollziehbar deutlich,
auf welchen über die einfache Vermutung hinaus gehende fachwissenschaftlichen Erkenntnissen die Ermittlung und Bewertung der
Beeinträchtigung beruht. Ebenfalls fehlt der Nachweis, dass erhebliche Beeinträchtigungen
auszuschließen sind. Erst das ermöglicht rechtlich den Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung.
So handelt es sich nach unserer Beobachtung
nicht nur um Äsungsflächen sondern auch um ein Rast- und Ruhe Gebiet. Hier kommt es doch zu erheblichen nachhaltigen
Auswirkungen, weil der Mindestabstand von 300 m zum FFH Gebiet nicht
eingehalten wird. Da gerade in diesem Bereich keine Hecken vorgesehen sind, ist
mit einer erheblichen Scheuchwirkung zu rechnen. Die Annahme im
Vorprüfungsschreiben verkennt hier die Situation vor Ort. Die erheblichen
Auswirkungen können aktuell auch besichtigt
werden. Wir haben im Februar 2019 die Vögel Rastplätze ca im Abstand von
50-100m von Planungsgebiet beobachtet und Bilder erstellt. Daraus ist zu
erkennen, dass das unmittelbar angrenzende FFH Gebiet als Rastplatz genutzt
wird und eine Bebauung innerhalb des 300m vorgeschriebenen Abstandsgebietes zu
einer Vergrämung und Vertreibung führen wird. Diese erheblichen und
nachhaltigen Auswirkungen aus das FFH Gebiet sind nicht einer
Verträglichkeitsprüfung unterzogen worden. Üblicherweise wird ein Bebauungsplan
erst nach Abschluss einer solchen Verträglichkeitsprüfung fertiggestellt.
Wir fordern die notwendige
Verträglichkeitsprüfung vor Abschluss der Planung ein.
Weitere Ein-und Ausfahrt für das Baugebiet.
Ein Baugebiet dieser Größe benötigt mehr als zwei
Ein- Ausfahrten, weil sich sonst die
zusätzliche Verkehrsbelastung zu stark an den beiden Ein-Ausfahrten bündelt.
Im Baugebiet gibt es neben den zweigeplanten
Ein- Ausfahrten A und B auch noch die Not-Ein- Ausfahrt angrenzend zum Seehofer
Flur 1. In der im Bebauungsplan vorgelegten
Verkehrsuntersuchung wird diese Not-Ein-Ausfahrt nicht auf ihre Nutzung
für eine weitere Öffnung geprüft. Dies
ist eine unzulässige Einschränkung der verkehrlichen Erschließung.
Die Breite der Not-Ein-Ausfahrt lässt zwar
eine „normale“ Nutzung nicht zu, aber diese Not-Ein- Ausfahrt könnte mit
einschränkenden Fahrbedingungen (z.B. Schrittverkehr) doch als zusätzliche
Ein-Ausfahrt geplant werden. Dadurch könnten bis ca 20% der Ein-Ausfahrten aus
den anliegenden Grundstücken an dieser Stelle abgewickelt und die zwei andere
Ausfahrten entlastet werden. Auch der innerörtliche Verkehrsfluss durch das
neue Wohngebiet würde dadurch erheblich entlastet.
Forderung: die Not-Ein-Ausfahrt angrenzend zum
Seehofer Flur 1 muss auf die mögliche (evt. auch eingeschränkte) verkehrliche
Öffnung geprüft werden.
Bodenversiegelung
Das Fließgefälle des Grundwasserleiters ist in
östlicher Richtung zum Schweriner See hin ausgerichtet. Die Fließrichtung des Schichtwassers wird in
Richtung größerer Soll (Henningshof)
vermutet. Das Schichtwasser kann nur spärlich versickern wegen der abdichtenden
Bodenbeschaffenheit.
Die enge Bebauung fördert die starke
Versiegelung des Bodens und begünstigt einerseits bei Starkregen den Abfluss in
Richtung Henninshof mit der Gefahr der Vernässung des Wohngebietes in der
unteren und mittleren Höhenlage des Wohngebietes.
Auf der anderen Seite nehmen die Niederschläge
klimabedingt insgesamt stark ab. Das bedeutet, es mindert sich auch die
versickerbare Wassermenge insgesamt. Das
hat inzwischen zu einem Niedrigwasserstand
des Schweriner Sees geführt. Der See hat
sich nicht mehr durch Regenfälle der Herbst und Winterzeit erholt.
Die enge Bebauung mit 140 Gebäuden, die starke
Versiegelung, die Ableitung des Regenwassers in die Kanalisation werden das
Austrocknen des Sees weiter
beschleunigen. Das führt zu einer nicht kompensierbaren weiteren
Belastung für den Ortsteil Wickendorf.
Forderung: Für den Naturschutz, die Bewahrung
der Ressourcen für den Tourismus z. B.
in Seehof sowie die Naherholungsfunktion sind Schutzmaß- oder
Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Es sind gezielt Maßnahmen zu ergreifen,
die eine minimale Bodenversiegelung sicherstellen.
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