Mittwoch, 1. Mai 2019




09. Mai 

Der Ausschuss für Umwelt, Gefahrenabwehr und Ordnung empfiehlt nachstehenden Antrag:


Der Hauptausschuss beschließt den Abschluss des Erschließungsvertrages zum Bebauungsplan Nr. 97.16 „Wickendorf West“ zwischen der Landeshauptstadt Schwerin und der Walter Wiese Grundstücks- und Erschließungs GmbH Schwerin.
Der Hauptausschuss stimmt der Übernahme der öffentlichen Flächen im Bebauungsplanes im Umfang von ca. 74.500 m² wird zu. Der Hauptausschuss stimmt der Übernahme und Einrichtung einer Ökokontomaßnahme auf dem städtischen Grundstück, einer ehemaligen Ackerfläche in Groß Medewege, zu.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 5
Nein-Stimmen: 2
Enthaltung: 1

 08. Mai

Der Ortsbeirat lehnt den Erschließungsantrag ab!!

Der OBR hat am 08. Mai 2019 mit zwei Nein-Stimmen (UB, Grüne), zwei Enthaltungen (SPD, Linke) und einer Ja-Stimme (CDU) dem Erschließungsantrag nicht zugestimmt.




07. Mai

An die Mitglieder des OBR....zur Vorlage des Erschließungsvertrages

Wir fassen unsere Bedenken hier nochmal zusammen:

Grundsätzlich sehen wir nach wie vor die Bebauung auf der Naturbrache in Wickendorf West mit der starken Beeinträchtigung des anliegenden FFH-Gebietes  als schwere ökologische Sünde und Angesichts der gerade im Augenblick stark diskutierten Verluste an naturnahen Räumen mit starkem Rückgang der Artenvielfalt als völlig unverständlich an. Es hätte andere Alternativen gegeben, die wesentlich geringere Eingriffe in die Natur mit sich gebracht hätte. Diese notwendige Abwägung hat nicht stattgefunden.

Es ist offenkundig, dass gemeindeintern eine Beschlussvorlage über die Abwägung der Stellungnahmen vorbereitet wird, mit der alle Einwendungen „weggewogen“ werden. Es soll dann (noch im Mai) ein Erschließungsvertrag abgeschlossen, der wirksam wird, sobald Baugenehmigungen für die Erschließungsanlagen vorliegen. Diese werden dann kurzfristig nach § 33 BauGB erteilt.

Eine Baugenehmigung nach  § 33 BauGB ist nur dann zulässig, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung  nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 4a Abs. 2 – 5 BauGB durchgeführt worden ist und „anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht“.

Hiervon geht die Verwaltung offensichtlich jetzt schon aus, und wird, sobald sie die positive Beschlüsse im Bau-, Umwelt- und Hauptausschuss erhalten hat, eine Baugenehmigung für die Erschließungsanlagen erteilen.

Wir sehen uns mit diesem Verfahren erheblich in unseren Rechten verletzt, weil gegenüber den Bürgern noch keine Antworten auf ihre Einwendungen vorliegen:
·         Es gibt keine Stellungnahme zu den Überschreitungen der Lärmgrenzwerte der Grundtücke  Seehoferstr. 01, 10, 10a, 11, 42, 43, wie sie im Schallpegelgutachten S. 24 ff festgestellt werden. Und es liegen keine rechtlich verbindlichen Aussagen dazu vor, wie diese Überschreitungen vermieden werden sollen.

·         Es gibt keine Stellungnahme zur fehlenden  ordnungsgemäßen FFH-Vorprüfung. Die  internationale Bindung des Schutzstatus eines FFH- Gebietes bedeutet einen sehr hohen Anspruch an das Prüfverfahren sowohl in rechtlicher als auch in sachlicher Hinsicht. Dieser hohe Anspruch wurde in  diesem Fall empfindlich verletzt. Das ist besonders auch deshalb bedenklich, weil möglicherweise die geplante Straßenführung davon betroffen ist, die nun vorab genehmigt werden soll.

·         Es gibt keine Stellungnahme zu den umstrittenen Traufhöhen der Bebauung. Die beabsichtigte Bebauung steht nicht in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Festlegungen auf eine ortsübliche Bebauung. Insbesondere nicht die zweistöckigen Häuser mit Flachdach.

In allen bisherigen Gesprächen und Verhandlungen mit der Verwaltung wurde immer versichert, dass die Rechte der Bürger im Rahmen der Einwendungen beachtet und ihre Argumente gehört werden. Das jetzt beabsichtigte Verfahren ist ein klarer Bruch dieses Versprechens und lässt uns kaum eine andere Wahl als die gerichtliche Auseinandersetzung.

Mit freundlichen Grüßen

Ursula und Bernd Köppl


„Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages (Erschließungsvertrag) zum Bebauungsplan Nr.97.16 "Wickendorf West"

 im Link: 02.Mai: Ausschuss für Bauen, Stadtentwicklung und Verkehr, Anlage zu Top 4.2 

In Anlage 3: Zeitplan der Baumaßnahme

https://bis.schwerin.de/to0040.asp?__ksinr=6888
 

Die Beschlussfassung soll noch vor dem endgültigen Beschluss der Stadt in der neuen Legislaturperiode erfolgen. Bisher wurden die Einwendungen der Bürger noch nicht beantwortet.
Dem OBR liegt diese Beschlussempfehlung auch für den 08. Mai vor.

Sonntag, 14. April 2019

Die Verwaltung will eine höhere Bebauung, als bisher in der Planung vorgesehen ermöglichen. Damit greift sie nachträglich erheblich in die den Bürgern vorgelegten Planungsunterlagen ein. Welche rechtlichen Auswirkungen dies auf den Planungsprozess hat muss nun überprüft werden:


Auszug aus dem
 P r o t o k o l l über die öffentliche Sitzung des Ortsbeirates Wickendorf, Medewege am 03.04.2019
zum Thema:

"Auswertung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs durch die Verwaltung zum Thema „Gebäudehöhen"

Herr Thiele erläutert die während der Ortsbeiratssitzung ausgehängten Bauplanungsunterlagen. Während der öffentlichen Auslegung waren neben umweltbezogenen Themen insbesondere Einschränkungen bzw. baurechtliche Maßgaben der Gebäudehöhen im Fokus des öffentlichen Interesses. Unter Berücksichtigung der diesbezüglich zurückliegenden Diskussionen im Ortsbeirat findet eine baurechtliche Klärung des Begriffs „Geschoss“ statt. Demnach ist eine Klassifikation in 1 bzw. 1,5 geschossige Gebäude nicht korrekt. Um dem „dörflichen Charakter“ Rechnung zu tragen erläutert Herr Thiele einen Kompromissvorschlag der Verwaltung. Demnach soll „im Rücken“ der Bestandsbebauung an der Seehofer Straße eine Traufhöhe von 4,5m und eine Fristhöhe von 9,5m festgelegt werden. Im „restlichen“ Baugebiet soll auf die Festlegung einer Traufhöhe verzichtet und die Firsthöhe bei 9,5m belassen werden. Die Dächer haben eine Dachneigung vorzuhalten. Womöglich mit Ausnahme auf der Gemeinbedarfsfläche sind Flachdächer nicht vorgesehen.
Im Zuge einer lebendigen Diskussion zwischen Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils sowie Bauinteressenten werden die Vor- und Nachteile der Festlegungen erörtert. Es besteht insoweit Einvernehmen, dass allen an einem ökologisch geprägten Umfeld gelegen ist.
Im Ergebnis wird der Vorschlag unterbreitet, dass „im Rücken“ der Bestandsbebauung an der Seehofer Straße auf die Festlegung einer Traufhöhe verzichten könnte. Die Festlegung einer Gebäudehöhe definiert bereits die maximal zu erwartenden Höhen. Unter den Anwesenden wird kein Widerspruch deutlich, sodass der Vorschlag als tragfähig angesehen werden kann. Hinsichtlich der konkreten Dachneigung besteht insoweit Konsens, dass diese „individuell“ bzw. seitens der Verwaltung flexibel ausgestaltet werden kann.
Er Thiele legt dar, dass die Verwaltung weiterhin daran interessiert ist, den Erschließungsvertrag noch in dieser Legislatur zu verwirklichen. Sodann könnten die Erschließungsmaßnahmen im Herbst 2019 beginnen. Ein Beschluss durch die Stadtvertretung wird, aufgrund der Kommunalwahlen/Sommerpause, frühestens im Oktober zu erwarten sein.

Sonntag, 17. März 2019

Weitere Einwendungen ......



 Christoph Stalgies
Seehofer Straße 12
19055 Schwerin

12. März 2019

Stellungnahme
im Rahmen der öffentlichen Auslegung des B-Planes Nr. 97.16 “Wickendorf -West“

Sehr geehrte Damen und Herren, 
Sehr geehrter Herr Thiele,

Traufhöhe der Bebauung
zum o.g. Vorhaben wird bezüglich der Traufhöhe der Bebauung wie folgt Stellung genommen:

Als wir im Frühjahr 2017 unseren Bauantrag stellten wurde dieser im ersten Genehmigungsverfahren abgelehnt. Die damalige Begründung war die mit unserer Planung einhergehende Überschreitung der ortsüblichen Trauf- und Firsthöhe. Bei mehreren Versuchen eines klärenden Gespräches wurde immer wieder darauf beharrt, dass unser Bauvorhaben dahingehend anzupassen ist, dass es dem ortüblichen Bild entspricht. Unsere damalig eingereichte Traufhöhe betrug 3,95m und war, wie auch die Firsthöhe mit 9,15m als zu hoch angesehen. Auch der Hinweis unsererseits, dass im Wohngebiet auf der gegenüberliegenden Straße bereits höhere Häuser stünden, führten zu keinem Kompromiss.

Aus dem Protokoll der Ortsbeiratssitzung vom 06.02.2019 ist zu entnehmen:
„Interessenten für das neue Baugebiet führen aus, dass die nunmehr auf 4m reduzierte Traufhöhe für Fertighäuser nicht ausreichend ist. Herr Nottebaum berichtet zudem von einer Vielzahl gleichlautender Rückmeldungen. In Rekapitulation der letzten Sondersitzung vom 16.01.2019 besteht Einvernehmen, dass der „dörfliche Charakter“ durch die neue Bebauung erhalten bleiben muss und daher zwei oder mehr Vollgeschosse nicht zulässig seien sollen. Es besteht Einvernehmen, dass dem Bau von 1,5 Geschossen nichts entgegensteht. Mithin wäre eine Traufhöhe von 5m ebenfalls möglich und würde den Angeboten der Fertighausherstellern entsprechen.“

Angesichts unserer damaligen Argumentationsversuche bin ich sehr über die Tatsachen überrascht, dass nun eine solch schwerwiegende Entscheidung rund zwei Jahre später in der Ortsbeiratssitzung leichtfertig getroffen wird, obwohl Traufhöhen und Geschossigkeit bereits definiert wurden. Dem gegenüber steht außerdem die Aussage von Herrn Thiele in der vorhergehenden Ortsbeiratssitzung (16.01.2019). Hier betonte er auf Nachfragen hinsichtlich der zugelassenen Traufhöhe im Neugebiet, dass diese mit einem Wert von 4 m einzuhalten sei und eine etwaige Erhöhung, bspw. auf 5 m, nicht zugelassen wird.

Die Erhöhung der Traufhöhe würde, wenn auch nicht mathematisch, jedoch optisch zu einer 2- Geschossigkeit führen, die den ortsüblichen Charakter erheblich beeinträchtigen würde. Sollten zukünftige Bauherren mit dem Bauträger Ihrer Wahl, die geringere Traufhöhe nicht umsetzen können, so müssen diese sich nach einem anderen Anbieter umschauen oder sonstige Alternativen in Betracht ziehen. Ich finde es sehr fragwürdig, wenn die Bebauungspläne nun nach den Vorlieben der Bauträger festgesetzt werden.

Ich fordere an dieser Stelle die Einhaltung der ortsüblichen, zugesagten Trauf- und Firsthöhe.

Mit freundlichen Grüße

 Christoph Stalgies

......



Tina Stalgies
Seehofer Straße 12
19055 Schwerin

12. März 2019

Stellungnahme
im Rahmen der öffentlichen Auslegung des B-Planes Nr. 97.16 “Wickendorf -West“
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrter Herr Thiele,
zum o.g. Vorhaben wird wie folgt Stellung genommen:

1. Es liegt keine ordnungsgemäße FFH-Vorprüfung vor
Das Plangebiet wird von drei Seiten - Norden, Westen, Süden vom Europäischen Vogelschutzgebiet
„Schweriner Seen“ (DE 2235-402) umschlossen. Zwar werden keine Flächen des SPA-Gebietes in Anspruch genommen, jedoch wird auch in den Planunterlagen (Umweltbericht) ausdrücklich davon ausgegangen, dass aufgrund des geringen Abstandes zum geplanten Vorhaben eine Verträglichkeitsvorprüfung durchzuführen ist, in der zu klären ist, ob die geplante Bebauung zu erheblichen nachhaltigen Auswirkungen auf das Schutzgebiet führen kann. Sind diese Beeinträchtigungen nicht auszuschließen, ist in einem nächsten Schritt eine vollumfängliche Verträglichkeitsprüfung zu erbringen.

Entgegen diesen Angaben in den Planunterlagen liegt keine ordnungsgemäße FFH-Verträglichkeits- Vorprüfung vor. Es gibt lediglich ein Schreiben der zuständigen Umweltbehörde, zudem auch erst vom 12. Dezember 2018, dass nur sehr oberflächlich und wenig plausibel eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes ausschließt.

Bereits der Zeitpunkt dieser sog. „FFH- Vorprüfung“ ist mehr als bedenklich, es handelt sich um eine
Vorprüfung, die korrekter Weise auch zu einem entsprechend frühen Zeitpunkt der Planung durchzuführen ist.

Eine ordnungsgemäße Vorprüfung klärt im Sinne einer Vorabschätzung, ob das geplante Vorhaben Natura 2220-Gebiete (FFH und SPA) bzw. deren Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen kann. Sollte die Vorprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann, ist im 2. Schritt eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, um festzustellen, ob es sich um eine erhebliche oder unerhebliche Beeinträchtigung des Gebietes handelt.
Eine ordnungsgemäße FFH-Vorprüfung enthält neben Ausführungen zum Anlass und Aufgabenstellung eine Beschreibung des Schutzgebietes und seiner Erhaltungsziele:

- Allg. Beschreibung des Gebietes
- Darlegung der Aktualität und Vollständigkeit der verwendeten Daten
- Maßgebliche Bestandteile
- Lebensraumtypen
- Arten
- Erhaltungs-und Entwicklungsziele
- Beschreibung des Vorhabens
- Prognosen möglicher Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Schutzgebietes durch das Vorhaben

Ebenso haben eine Beschreibung des Untersuchungsraumes sowie eine Beschreibung der relevanten
Wirkfaktoren und der Wirkprozesse zu erfolgen.

Da diese FFH-Verträglichkeits-Vorprüfungsunterlage nicht vorliegt, fehlt eine wesentliche abwägungserhebliche Information für den Belang des Naturschutzes, speziell hier zum Vogelschutzgebiet. Um diesen offensichtlichen Verfahrensfehler zu heilen, ist die FFH Verträglichkeits-Vorprüfung zwingend nachzuholen.

2. Zusätzliche Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes
Selbst wenn einen ordnungsgemäße FFH- Vorprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass das angrenzende Vorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung für das Natura 2000-Gebiet darstellt, wäre zu prüfen, inwieweit die Bebauung weiter aufgelockert werden kann (Verringerung der Anzahl der Baugrundstücke und Schaffung von Freiflächen) und die gewonnenen Flächen für Gehölzpflanzungen und Heckenstrukturen, die die Beeinträchtigung mindern, verwendet werden können, so dass die Schutzgebietsgrenze durch eine weniger intensive Nutzung durch Wohnbebauung „gepuffert“ wird.

3. Kompensation der Umwelteingriffe ausschließlich im Plangebiet
Angesichts der Sensibilität des betroffenen Naturraumes durch das Planvorhaben stellt sich die Frage, warum das nach der Bilanzierung der Kompensationsmaßnahmen (A1 bis A8) verbleibende Defizit außerhalb des Plangebietes kompensiert werden soll (A9 und A10). Warum können hier nicht Kompensationsmaßnahmen an der Schutzgebietsgrenze realisiert werden (siehe dazu Ausführungen unter Pkt. 2 der Stellungnahme) Das gleiche gilt für die Nutzung des Ökokontos (Ersatzzahlung).

Mit freundlichen Grüßen

 Tina Stalgies

Sonntag, 3. März 2019

Einwendungen



Hallo liebe Mitglieder/Unterstützer der Initiative,

wir haben nun unsre Einwendungen geschrieben und wollen sie zur Kenntnis geben. Wenn ihr euch anschließen wollt, dann könnt ihr den Text als Vorlage nehmen, aber bitte nicht einfach abschreiben oder kopieren, sondern „persönlich“ formulieren, weil sonst die Einwendung nur zusammengefasst werden.

Es ist noch Zeit bis zum 13 März. 

Ursula & Bernd Köppl 
(per mail v. 03.März 2019)



Besitzer des Grundstücks Seehoferstr. 10, 10a


Sehr geehrter Herr Thiele
hiermit senden wir Ihnen  unsere Einwendungen zum B-Plan Verfahren Wickendorf West.

Verbesserter Schallschutz an den Ein-/Ausfahrten:
nach Durchsicht des Lärmgutachtens (Zusammenfassung des Schallpegelgutachtens Tab 18, S. 24) sehen wir noch Änderungsbedarf, der sich aus den Lärm-Gutachten selbst ableitet. Die Lärmbelastung der Grundstücke, die in der Nähe der Ein-Ausfahrten des Baugebietes liegen, übersteigt nach der Bebauung deutlich die Grenzwerte für Wohngebiete am Tage und in der Nacht. Es betrifft die Häuser Seehoferstr. 01, 10, 10a, 11 , 42,43. 

Aus der Zusammenfassung des Schallpegelgutachtens (S 24 ff) wird deutlich, dass dabei die Grundstücke an den jeweiligen Einfahrten besonders betroffen sind. Bei Haus 10, 10a  und 11 kommt auf die hohe bestehende Lärmbelastung am Tag und der Nacht noch 2db drauf.
Bereits jetzt klagen die Mieter in Haus 10a über die gestiegene Lärmbelastung in den letzten Jahren.
Bei Haus 1 steigt Belastung um 8 db an und liegt damit auch über den Grenzwerten.

Frage: Sind Schallschutzmaßnahmen an diesen besonders belasteten Grundstücken notwendig und vorgesehen?


Mangelhafte FFH Verträglichkeitsvorprüfung
Fehlende FFH Verträglichkeitsprüfung des Baugebietes zum FFH Gebiet DE 2235-402
Im Umweltgutachten (S 05) wird auf eine notwendige Verträglichkeitsvorprüfung zu dem FFH Gebiet DE 2235-402 hingewiesen (direkt angrenzend nördlich zu Seehof)

·          „Um  das  Plangebiet,  im  Norden,  Westen  und  Süden,  erstreckt  sich  das  Europäische Vogelschutzgebiet  „Schweriner  Seen“  (DE  2235-402). Flächen  des  Vogelschutzgebietes werden nicht beansprucht. Aufgrund des geringen Abstandes zum geplanten Vorhaben ist eine Verträglichkeitsvorprüfung durchzuführen, in der zu klären ist, ob die geplante Bebauung zu erheblichen nachhaltigen Auswirkungen auf das Schutzgebiet führen kann. Sind  diese  Beeinträchtigungen  nicht  auszuschließen, ist in einem nächsten Schritt eine vollumfängliche Verträglichkeitsprüfung zu erbringen.“

Die Verträglichkeitsvorprüfung wurde erst ganz zum Schluss des Planungsverfahrens, im Dezember  2018 durchgeführt. Das widerspricht dem Leitfaden zur Durchführung der Umweltprüfung in Mecklenburg Vorpommern. Darin heißt es: Es ist sinnvoll, die FFH- Verträglichkeitsvorprüfung bereits vor dem Aufstellungsbeschluss abzuschließen, weil das Ergebnis dieser Prüfung ausschlaggebend für den Fortgang der weiteren Prüfung sein kann.
Das macht allein schon deshalb Sinn, weil  damit vermieden wird, dass die Umweltbehörde  faktisch unter Druck gerät.
Es wird in dem formlosen Schreiben der Umweltbehörde nicht nachvollziehbar deutlich,  auf welchen über die einfache Vermutung hinaus gehende  fachwissenschaftlichen Erkenntnissen  die Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigung beruht. Ebenfalls fehlt der Nachweis,  dass erhebliche Beeinträchtigungen auszuschließen sind. Erst das ermöglicht rechtlich den Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung.

So handelt es sich nach unserer Beobachtung nicht nur um Äsungsflächen sondern auch um ein Rast- und Ruhe Gebiet.  Hier kommt es doch zu erheblichen nachhaltigen Auswirkungen, weil der Mindestabstand von 300 m zum FFH Gebiet nicht eingehalten wird. Da gerade in diesem Bereich keine Hecken vorgesehen sind, ist mit einer erheblichen Scheuchwirkung zu rechnen. Die Annahme im Vorprüfungsschreiben verkennt hier die Situation vor Ort. Die erheblichen Auswirkungen können aktuell auch besichtigt  werden. Wir haben im Februar 2019 die Vögel Rastplätze ca im Abstand von 50-100m von Planungsgebiet beobachtet und Bilder erstellt. Daraus ist zu erkennen, dass das unmittelbar angrenzende FFH Gebiet als Rastplatz genutzt wird und eine Bebauung innerhalb des 300m vorgeschriebenen Abstandsgebietes zu einer Vergrämung und Vertreibung führen wird. Diese erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen aus das FFH Gebiet sind nicht einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen worden. Üblicherweise wird ein Bebauungsplan erst nach Abschluss einer solchen Verträglichkeitsprüfung fertiggestellt.

Wir fordern die notwendige Verträglichkeitsprüfung vor Abschluss der Planung ein.

Weitere Ein-und Ausfahrt für das Baugebiet.
Ein Baugebiet dieser Größe benötigt mehr als zwei  Ein- Ausfahrten, weil sich sonst die zusätzliche Verkehrsbelastung zu stark an den beiden Ein-Ausfahrten bündelt.

Im Baugebiet gibt es neben den zweigeplanten Ein- Ausfahrten A und B auch noch die Not-Ein- Ausfahrt angrenzend zum Seehofer Flur 1. In der im Bebauungsplan vorgelegten  Verkehrsuntersuchung wird diese Not-Ein-Ausfahrt nicht auf ihre Nutzung für eine weitere Öffnung  geprüft. Dies ist eine unzulässige Einschränkung der verkehrlichen Erschließung.

Die Breite der Not-Ein-Ausfahrt lässt zwar eine „normale“ Nutzung nicht zu, aber diese Not-Ein- Ausfahrt könnte mit einschränkenden Fahrbedingungen (z.B. Schrittverkehr) doch als zusätzliche Ein-Ausfahrt geplant werden. Dadurch könnten bis ca 20% der Ein-Ausfahrten aus den anliegenden Grundstücken an dieser Stelle abgewickelt und die zwei andere Ausfahrten entlastet werden. Auch der innerörtliche Verkehrsfluss durch das neue Wohngebiet würde dadurch erheblich entlastet.

Forderung: die Not-Ein-Ausfahrt angrenzend zum Seehofer Flur 1 muss auf die mögliche (evt. auch eingeschränkte) verkehrliche Öffnung geprüft werden.

Bodenversiegelung

Das Fließgefälle des Grundwasserleiters ist in östlicher Richtung zum Schweriner See hin ausgerichtet.  Die Fließrichtung des Schichtwassers wird in Richtung  größerer Soll (Henningshof) vermutet. Das Schichtwasser kann nur spärlich versickern wegen der abdichtenden Bodenbeschaffenheit.
Die enge Bebauung fördert die starke Versiegelung des Bodens und begünstigt einerseits bei Starkregen den Abfluss in Richtung Henninshof mit der Gefahr der Vernässung des Wohngebietes in der unteren und mittleren Höhenlage des Wohngebietes.
Auf der anderen Seite nehmen die Niederschläge klimabedingt insgesamt stark ab. Das bedeutet, es mindert sich auch die versickerbare Wassermenge  insgesamt. Das hat inzwischen zu einem Niedrigwasserstand  des Schweriner Sees geführt. Der See hat  sich nicht mehr durch Regenfälle der Herbst und Winterzeit  erholt.
Die enge Bebauung mit 140 Gebäuden, die starke Versiegelung, die Ableitung des Regenwassers in die Kanalisation werden das Austrocknen des Sees weiter  beschleunigen. Das führt zu einer nicht kompensierbaren weiteren Belastung für den Ortsteil Wickendorf.

Forderung: Für den Naturschutz, die Bewahrung der Ressourcen  für den Tourismus z. B. in Seehof sowie die Naherholungsfunktion sind Schutzmaß- oder Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Es sind gezielt Maßnahmen zu ergreifen, die eine minimale Bodenversiegelung sicherstellen.




Dezember 2019      ANTWORTEN AUF DIE EINWENDUNGEN DER BÜRGER LIEGEN NUN VOR..... hier der LINK:  https://bis.schwerin.de/vo0050.asp?_...